Eisenblatt und der Personenstand

Wenn ich einmal dabei bin, mich mit der Fehlinterpretation bestimmter Begriffe durch Eisenblatt zu beschäftigen (siehe Eisenblatt und die Öffentlichkeit), mach ich gleich mal weiter.

Im Rahmen seines Lieblingsthemas Staatsangehörigkeit mit Staatsangehörigkeitsausweis und dem damit verbundenen Register EStA (Entscheidungen zur Staatsangehörigkeit) weist Eisenblatt gerne darauf hin, dass eine fehlerhafte Eintragung in diesem Register gem. § 169 StGB strafbar sei. Zuletzt in diesem Beitrag.

Wer Eisenblatt und seine juristischen Kenntnisse und seine Fähigkeiten, Begriffe korrekt zu interpretieren kennt, der ahnt bereits, dass Eisenblatt (mal wieder) falsch liegt. Werfen wir zunächst einen Blick ins StGB:

㤠169
Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

Entscheidend sind also zwei Begriffe:

1) Was ist der „Personenstand“?

2)  Was ist „eine zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständige Behörde?

Zu 1)

Der Gesetzgeber definiert den Personenstand in § 1 Absatz 1 PStG folgendermaßen:

„Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.“

Wikiepedia definert den Personenstand u. a. wie folgt:

„Der Personenstand umfasst in Deutschland Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod, sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 PStG). Die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung (Zivilehe) ist Aufgabe der nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter). Dort führen die bestellten Standesbeamten die Personenstandsregister (Geburts-, Heirats-, Sterbe- und Lebenspartnerschaftsregister). Zum Personenstand gehört in Deutschland auch das familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft. Mit deren Beurkundung sind inzwischen in allen Bundesländern die Standesämter betraut.[1] Die Erklärung, miteinander eine Partnerschaft eingehen zu wollen, kann in Bayern daneben auch vor jedem Notar abgegeben werden.[2] Rechtliche Grundlagen für Personenstandsfragen sind das Personenstandsgesetz und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.“

Das Rechtslexikon lexexakt.de schreibt:

„Mit Personenstand (auch Zivilstand) wird der familienrechtliche Status eines Menschen bezeichnet (z.B. ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden). Mit Personenstandswesen wird der Aufgabenbereich bezeichnet, der sich mit der Erfassung und Verwaltung der Personenstandsdaten beschäftigt. Das Personenstandswesen gehört zu den den Gemeinden übertragenen Auftragsangelegenheiten.

Zum Nachweis des Personenstands werden vom Standesamt die sogenannten Personenstandsbücher geführt.

Es gibt ingesamt vier Personenstandsbücher:

  • Geburtenbuch
  • Familienbuch
  • Heiratsbuch
  • Sterbebuch“

Alle Definitionen haben eins gemeinsam: die Staatsangehörigkeit wird nicht erwähnt. Denn die Staatsangehörigkeit hat nichts mit dem Personenstand zu tun! Und demzufolge fallen evtl. falsche Angaben diesbezüglich auch nicht unter § 169 StGB. Ich habe keine Ahnung, woher die falsche These stammt, die Staatsangehörigkeit habe etwas mit dem Personenstand zu tun, aber leider ist diese Fehlinformation in den entsprechenden Kreisen weit verbreitet.

Zu 2)

Und natürlich ist das EStA-Register auch kein Personenstandsregister, wie sich ja teilweise bereits aus den oben zitierten Definitionen ergibt. Und so steht auch in § 3 PStG:

„§ 3 Personenstandsregister

(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1. ein Eheregister (§ 15),

2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist,

3. ein Geburtenregister (§ 21),

4. ein Sterberegister (§ 31).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.“

Es handelt sich also mal wieder um eine klassische Eisenblatt-Fehlinterpretation.

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Eine Antwort zu Eisenblatt und der Personenstand

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