Berufsverbot für Nordbruch und Eisenblatt!

Damit sich keiner zu früh freut: Es geht natürlich nicht wirklich um ein Berufsverbot für Freund Eisenblatt oder seinen rechtsextremen Gesinnungsgenossen Claus Nordbruch.

Es geht vielmehr um den Artikel „Radikalenerlaß und Berufsverbote von Claus Nordbruch“, den Eisenblatt bei sich veröffentlicht hat. Und hier im speziellen um das Berufsverbot.

In dem Artikel befasst sich Nordbruch mit dem sog. „Radikalenerlass“ vom 28.1.1972. Er schreibt:

„Dem Radikalenerlaß schlossen sich konsequenterweise Berufsverbote an. Das strafrechtliche Berufsverbot ist seit dem 1.1.1975 in §70 StGB geregelt.“

Und das ist – falsch! In Wahrheit wurde das Berufsverbot bereits mit Wirkung vom 01.01.1934 als § 42 Absatz 1 StGB eingeführt. Und es blieb auch in der Bundesrepublik Bestandteil des StGB. Mit dem 2. Strafrechtsreformgesetz (StRG) vom 04.07.1969 wurde die Maßregel des Berufsverbots § 42 l StGB a.F. in den § 70 StGB umgewandelt. Bei der Behauptung von Nordbruch handelt es sich also um eine schlichte Lüge, mit der er den Eindruck erwecken will, das Berufsverbot gem. § 70 StGB wäre eine Folge des „Radikalenerlass“‚.

Aber dies ist nicht Nordbruchs einzige Lüge in dem Zusammenhang. Er schreibt weiter:

„Hiernach kann jemandem die Ausübung seines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweigs für die Dauer von einem Jahr bis fünf Jahren verboten werden, der unter Mißbrauch seines Berufes/Gewerbes oder unter Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begangen hat. In den meisten Fällen sind dies Übertretungen hinsichtlich der Paragraphen im StGB Beleidigung, Verrat, Befürwortung von Straftaten, Verunglimpfung, Nötigung, Verherrlichung der Gewalt und Volksverhetzung.“

Der erste Teil gibt den Inhalt von § 70 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz wieder. Für seine Behauptung im zweiten Teil, welche Straftaten zu einem Berufsverbot führen, bleibt er einen Beleg schuldig. Schauen wir uns die von ihm genannten Straftaten dennoch an:

– Beleidigung

Die Beleidigung ist im StGB in § 185 definiert. Es ist schwer vorstellbar, wie man eine Beleidigung, „unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten“ begehen soll. Ich bezweifle stark, dass es jemals in der bundesrepublik Deutschland ein Berufsverbot wegen Beleidigung gegeben hat. Wir halten fest: Die Wahrscheinlichkeit, dass Nordbruch hier lügt beträgt 95 %.

– Verrat

Jetzt wirds schwierig bis unmöglich. Das deutsche StGB kennt nämlich den Straftatbestand des Verrats nicht. Auf der anderen Seite wird es einfach, denn wir halten fest: Berufsverbote wegen „Verrats“ in der BRD = 0. Nordbruch lügt!

– Befürwortung von Straftaten

In § 88a StGB war die „Befürwortung verfassungsfeindlicher Straftaten“ geregelt. Er wurde 1981 aufgehoben. Wir halten also fest: Seit 1981 gibt es kein Berufsverbot mehr wegen § 88a StGB. Da es bis 1980 einschließlich nur knapp über 1000 Berufsverbote gab (Quelle), ist die Wahrscheinlichkeit, dass Nordbruch hier lügt ungefähr bei 60 % anzusiedeln.

– Verunglimpfung

Solange der Auot nicht genauer definiert, ob er alle Straftatbestände meint, die das Wort Verunglimpfung in sich führen, oder nur einige, läßt sich hier keine Aussage treffen. Fest steht, den Straftatbestand der unspezifizierten Verunglimofung kennt das StGB nicht.

– Nötigung

Ob eine signifikante Anzahl von Berufsverboten wegen einer Nötigung erfolgt sind, ist nicht bekannt. Es kann jedenfalls auch nicht ausgeschlossen werden.

– Verherrlichung von Gewalt

Auch diesen Straftatbestand gibt es so nicht im StGB. Vermutlich meint Nordbruch den § 131 StGB. Vielleicht aber auch § 130 StGB. Oder beide? Oder ganz was anderes? Man weiß es nicht.

– Volksverhetzung

Hier meint er nun definitiv § 130 StGB. Und die Wahrscheinlichkeit, dass er mit seiner Behauptung, viele Berufsverbote hätten ihren Ursprung in dieser Vorschrift, recht hat. Beträgt m. M. n. 80 %.

Insgesamt läßt sich aber festhalten, dass Nordbruch mit seiner Behauptung bezüglich der Hauptursachen für Berufsverbote gelogen hat.

Weiter schreibt Nordbruch:

„Dem Journalisten Helmut HAENSCH zufolge seien seit dem 1972 beschlossenen Radikalenerlaß […] 6800 Berufsverbote ausgesprochen […] worden“.

Ich habe weiter oben bereits auf eine Dissertation erwiesen, aus der sich ergibt, dass diese Zahl nie und nimmer stimmen kann. Das Berufsverbot nimmt im deutschen Strafrecht nur eine absolute Randrolle wahr.

Deswegen ist es nicht nachzuvollziehen, wie Nordbruch zu der Aussage kommt:

„[…] daß man seit der Einführung der Berufsverbote eine innen- und kulturpolitisches Klima geschaffen hat, das nicht schlichtweg konstituierend für eine freiheitliche Staatsordnung stehen kann. Eine große Unsicherheit hat damals das Land ergriffen. Sie äußert sich unter anderem in Selbstzensur und Lethargie, Duckmäusertum, Einschränkungen und Aufhebung der Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, Gesinnungschnüffelei und Behördenwillkür und letzlich in einem bislang unbekannten Maße an Parteien- und Staatsverdrossenheit, die heute immer größere Ausmaße animmt.Der Schaden, der hierdurch für das Wesen einer freiheitlichen Staatsordnung entstanden ist, läßt sich heute deutlich beim Namen nennen. Berufsverbote produzieren auch heute noch eine Welle an Mißtrauen, Verzweiflung, Not, Hoffnungslosigkeit, Resignation, Existenzangst und Haß. Berufsverbote gehen Hand in Hand mit Denunziationen, Bespitzelungen, Verdächtigungen. Es handelt sich hier um Faktoren, die allesamt niemals für einen wirklichen freiheitlichen Staat kennzeichnend sein können. Sind jemals Untersuchungen über die hierdurch angerichteten Zerstörungen in den Lebensbeziehungen und in der Psyche der betroffenden Menschen angestellt worden? Wie viele Journalisten, Autoren, Dozenten, Wissenschaftler, politisch engagierte Menschen sehen sich genötigt, sich selbst der Selbstzensur auszusetzen? Wie viele Spitzel, Verräter und Denunzianten leben unter uns?“

Das ist wirklich absoluter Schwachsinn. Die geringe Zahl der Berufsverbote steht im krassen Gegensatz zu dieser Lüge! Ich verweise insofern auf die oben bereits verlinkte Dissertation „Die Reform des strafrechtlichen Berufsverbots“ von Volker Wedekind.

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Eine Antwort zu Berufsverbot für Nordbruch und Eisenblatt!

  1. gnaddrig schreibt:

    Das ist wirklich absoluter Schwachsinn. Die geringe Zahl der Berufsverbote steht im krassen Gegensatz zu dieser Lüge!

    Ich weiß nicht, ob es so einfach ist. Man könnte nämlich argumentieren, dass schon die Angst vor einem möglichen Berufsverbot die geschilderten Folgen haben kann. (Wenn ich den Mund aufmache, verliere ich meine Arbeit und kriege dazu ein Berufsverbot.) Wenn dann ein paar Fälle tatsächlich ausgesprochener Berufsverbote in den Medien (oder auch nur in den für gewisse Kreise interessanten Publikationen) aggressiv genug präsentiert und ausgeschlachtet werden, kann in entsprechenden Kreisen schon ein Klima entstehen, in dem es zu Selbstzensur, vorauseilendem Gehorsam, Duckmäusertum, Zaghaftigkeit usw. kommt.

    Wenn man staatlichen Organen gegenüber paranoid genug ist, erwartet man sowieso jederzeit eine Welle von repressiven Maßmahmen, erst recht, wenn die rechtlichen Möglichkeiten dazu extra geschaffen wurden. Dass es tatsächlich kaum Berufsverbote gegeben hat, muss man in diesen Kreisen ja nicht zur Kenntnis nehmen (und hat das ja offensichtlich auch nicht getan), und schwupps kann man mit einer Art Polizeistaat mit Gesinnungsdiktatur argumentieren und sich als unterdrücktes Opfer darstellen.

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